Kassation, Sektion II, Ord., 22. Mai 2023, Nr. 14019
In einem Mehrparteienhaus („Kondominium“) wurde die Gemeinschaftsordnung mit Mehrheitsbeschluss in Bezug auf die Regelung der Nutzung des gemeinsamen Hofraums geändert. Im Besonderen regelt der Versammlungsbeschluss die Nutzung des Hofraums außerhalb der zugewiesenen Stellplätze. Die Versammlung hat in diesem Zusammenhang beschlossen, das Parken im allgemeinen Hofraum für die zum Be- und Entladen erforderliche Zeit zu erlauben, wobei diese auf sechzig Minuten festgesetzt wurde.
Mit einem weiteren Beschluss wurde die Nutzung der 7 sich im Miteigentum befindlichen Stellplätze geregelt. Die Versammlung hat mehrheitlich entschieden, diese nicht zugewiesenen Stellplätze den Miteigentümern für das Abstellen eines Zweitwagens kostenpflichtig zur Verfügung zu stellen, wobei die Zuweisung jährlich nach dem Rotationsprinzip erfolgt und eine monatliche Zahlung in der Höhe von 7 Euro festgesetzt wurde.
Mehrere Miteigentümer haben die beiden Beschlüsse angefochten, zumal nach ihrem Ermessen die Regelung des Hofraums nur mit dem Einverständnis aller Miteigentümer des Mehrparteienhauses getroffen hätte werden können.
Der Oberste Gerichtshof hat den Rekurs nun abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der beiden Beschlüsse bestätigt, da es nicht um die ausschließliche Zuweisung von Parkplätzen auf unbestimmte Zeit geht – für welche die Einstimmigkeit der Miteigentümer notwendig gewesen wäre – sondern ausschließlich um die Regelung der Nutzung des gemeinsamen Hofes auf bestimmte Zeit und in Form der Rotation.
Die Regelung der Nutzungsmodalitäten des Gemeinschaftsgutes fällt laut gängiger Rechtsprechung in die Regelungsbefugnis der Wohnungseigentümerversammlung. Die Klauseln der Gemeinschaftsordnung haben nur dann vertraglichen Charakter, wenn es sich um Klauseln handelt, die die Rechte der Wohnungseigentümer am Allein- oder Gemeinschaftseigentum einschränken oder einigen Wohnungseigentümern größere Rechte gegenüber den anderen zugestehen, während sie, wenn sie lediglich die Nutzung des Gemeinschaftseigentums klären, Regelungscharakter haben. Daraus folgt, dass Klauseln mit Vertragscharakter nur durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer und nicht durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung geändert werden können, da die Änderung denselben Vertragscharakter hat, während Klauseln mit Regelungscharakter auch durch einen Beschluss geändert werden können, der mit der in Art. 1136, zweiter Absatz, ZGB vorgesehenen Mehrheit entschieden wird.